Neuregelung der Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ergingen am 24.3.2017 gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, mit denen die Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung neu geregelt wurde.

Betroffen sind unter anderem die Zuständigkeit für die Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 222 AO) sowie für die abweichende Festsetzung bzw. den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 163 AO bzw. § 227 AO.

In Abhängigkeit von der Höhe des Betrages bzw. der Dauer der Billigkeitsmaßnahme sind entweder die Finanzämter in eigener Zuständigkeit berufen, oder es ist eine Zustimmung der Oberfinanzdirektion bzw. der obersten Landesfinanzbehörde erforderlich.

Um eine derartige Billigkeitsmaßnahmen zu erreichen, sind die Umstände des Einzelfalles detailliert gegenüber der Finanzverwaltung zu schildern und zu belegen. Die Anforderungen im Einzelnen sind abhängig von der jeweils betroffenen Steuerart und sollten mithilfe des steuerlichen Beraters/Fachanwalts für Steuerrecht ermittelt und gegenüber der Finanzverwaltung dargestellt werden.

Für den Bereich der Umsatzsteuer hat der BFH beispielsweise mit Urteil vom 18.2.2016 (Az. V R 62/14) jüngst die Anforderungen genannt, die für einen Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren zu stellen sind: Der Unternehmer muss erstens gutgläubig gewesen sein, zweitens muss er alle Maßnahmen ergriffen haben, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen, und drittens muss seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen sein.