Ohne Betriebsratsbeschluss vom Betriebsratsvorsitzenden unterschriebene Betriebsvereinbarung ungültig
Mit Urteil vom 08.02.2022 - 1 AZR 233/21 – hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass beim Abschluss einer Betriebsratsvereinbarung der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat zwar in der Erklärung, aber nicht im Willen vertreten kann.
Allein die Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden unter einer Betriebsvereinbarung genügt nicht, damit die Betriebsvereinbarung wirksam zustande kommt. Dies gilt selbst dann, wenn die übrigen Mitglieder des Betriebsrates hiervon Kenntnis haben und der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat handelt. Eine Betriebsvereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie durch einen Beschluss des Betriebsrats bestätigt wird. Der zustimmende Beschluss kann auch nachträglich erfolgen.
Es ist also darauf zu achten, dass die Willensbildung durch den Betriebsrat als „Kollegialorgan“ erfolgt. Nur im Falle einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Betriebsratsvorsitzenden zum Abschluss der Betriebsvereinbarung, welche durch einen Betriebsratsbeschluss zu erfolgen hat, kann dieser den Betriebsrat beim Abschluss der Betriebsvereinbarung wirksam vertreten.
Arbeitgeber werden Interesse daran haben, sich von der ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrates zu vergewissern. Der Arbeitgeber kann hierzu vom Betriebsrat die Abschrift der Sitzungsniederschrift oder eines Teils hiervon verlangen, soweit sich hieraus die Zustimmung des Betriebsrats zu der Betriebsvereinbarung ergibt.
Felix Nietsch LL.M. (Köln/Paris I), Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht