Keine Ersatzpflicht des Schädigers für die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Sachversicherer

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In einem unlängst von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob der Sachversicherer aus übergegangenem Recht von dem Schädiger Ersatz verlangen kann für die Kosten eines von dem Sachversicherer zwecks Ermittlung der Schadenshöhe in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens.

Durch Urteil vom 18.10.2018 (Az. III ZR 236/17) hat der BGH einen Schadensersatzanspruch des Versicherers aus übergegangenem Recht abgelehnt. Die Entscheidungsgründe lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen:

Grundsätzlich gehören zwar die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen. Erfolgt allerdings die Beauftragung des Gutachters durch den Sachversicherer, so erbringt der Sachversicherer keine Entschädigungsleistung an seinen Versicherungsnehmer, sondern es handelt sich um eigene Aufwendungen des Sachversicherers zur Feststellung seiner Regulierungspflicht, die nicht zwingend identisch ist mit dem Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers.

Eben weil aber die Schadensfeststellung durch Hinzuziehung eines Gutachters im eigenen Interesse des Versicherers erfolgt, findet ein Anspruchsübergang nach § 86 VVG nicht statt.

Der Schädiger wird hierdurch - so der BGH weiter - nicht unbillig entlastet, da die mit der dem Versicherer obliegenden Schadensermittlung verbundenen Kosten regelmäßig in die Versicherungsprämie „eingepreist" sind. Eine Erstattung dieser Kosten durch den Schädiger würde also vielfach darauf hinauslaufen, dass der betreffende Aufwand des Versicherers doppelt bezahlt wird, nämlich durch die Prämien der Versicherungsnehmer und durch die Regressleistung des Schädigers.

Die damit verbundene Bereicherung des Sachversicherers soll vermieden werden, weshalb auch ein Schadensersatzanspruch des Versicherers nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation nicht in Betracht kommt.

Walter Metternich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mediator