Bundesverfassungsgericht: Die 2-jährige „Wartefrist“ bei der Beförderung von Beamten und Richtern in Rheinland-Pfalz ist mit dem Grundgesetz unvereinbar  

Das Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz sieht vor, dass Beamte und Richter erst zwei Jahre nach ihrer Beförderung (ab Übertragung von Ämtern der Besoldungsgruppen B 2 oder R 3) entsprechend ihrem Beförderungsamt vergütet werden, § 6d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz (LBesG).

Hiergegen hat sich ein von MMV vertretener Kläger gewandt. Auf dessen Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz das Verfahren im Jahre 2009 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des 6d LBesG zur Entscheidung vorgelegt.

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Regelung nun mit Beschluss vom 17.01.2017 (Az.: 2 BvL 1/10) für nichtig erklärt.

Die Regelung verstößt gegen die durch Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) verfassungsmäßig geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, die dem Gesetzgeber u.a. aufgeben, die Beamten und Richter entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit und Bedeutung der von ihnen übernommenen Aufgaben und der damit einhergehenden Verantwortung zu vergüten. Eine Regelung, die dem zuwiderläuft – sei es auch nur für die Dauer einer Wartezeit von zwei Jahren –, wird diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben auch unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums nicht gerecht und ist folglich verfassungswidrig.

Rudolf Krechel, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Bau- und Immobilienrecht