Protokollberichtigung im Strafverfahren  

Im strafrechtlichen Revisionsverfahren kommt dem Hauptverhandlungsprotokoll über das Verfahren vor dem Tatgericht eine besondere Bedeutung zu, weil eine ordnungsgemäße Sitzungsniederschrift für das Vorliegen oder Nichtvorliegen wesentlicher Verfahrensvorgänge den ausschließlichen Beweis erbringt (§§ 273, 274 StPO). Wegen dieser großen Tragweite für die Revision im Strafverfahren, ist die Berichtigung eines bereits fertig gestellten Hauptverhandlungsprotokolls daher nur zulässig, wenn sowohl der Vorsitzende wie der Protokollführer in der Unrichtigkeit inhaltlich übereinstimmen. Dies hat auch zur Konsequenz, dass Wahrnehmungen anderer Verfahrensbeteiligter, sofern keine Unsicherheiten bei den Urkundenpersonen bestehen, unmaßgeblich sind. Vor diesem Hintergrund sah das OLG Zweibrücken in einem Beschluss vom 15. Februar 2017 (1 Ws 254/16 und 1 Ws 62/17) den Antrag eines Angeklagten auf eine Protokollberichtigung auch als unbegründet an.

André Neumann, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)