Wirtschaftsstrafrecht – Vorsatz bei Vorenthalten von Arbeitsentgelt

Ein Angeklagter wurde wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) verurteilt. Zwar ließ sich der Beweiswürdigung des Landgerichtes nicht ausdrücklich entnehmen, dass ein vorsätzliches Handeln vorgelegen hatte. Gleichwohl verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. November 2017 (Aktenzeichen: 3 StR 469/17) die vom Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer eingelegte Revision als unbegründet. Dem Gesamtzusammenhang der Gründe ließe sich nämlich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass dem Angeklagten die prägenden tatsächlichen Gegebenheiten der Beschäftigungsverhältnisse ebenso bekannt gewesen seien wie das entrichtete Entgelt. Gleichwohl wies der entscheidende Strafsenat ergänzend noch einmal darauf hin, dass auf eine tragfähige Beweiswürdigung regelmäßig nicht verzichtet werden könne wenn, wie bei den Feststellungen zur subjektiven Tatseite, für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentliche Umstände belegt werden müssten.

Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)