Wirtschaftsstrafrecht – Notwendige Feststellung einer Vortat bei  Hehlerei

Das Landgericht verurteilte einen Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. Nach den Feststellungen der Strafkammer erwarb der Angeklagte in mehreren Fällen Zigaretten, die ihm in einzelnen Päckchen angeboten wurden und sich in großen Taschen oder Tüten von Supermärkten befanden. Der Kaufpreis der Päckchen betrug einen Euro weniger als auf der jeweiligen Steuerbanderole ausgewiesen. Die Ankäufe fanden immer kurze Zeit nach Einbrüchen oder Automatenaufbrüchen statt, weswegen gegen die Verkäufer der Zigaretten auch Anklage erhoben worden war. Auf Revision des Angeklagten hin hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 3. November 2017 (Aktenzeichen: 3 StR 366/17) das landgerichtliche Urteil auf. Denn wegen Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) mache sich unter anderem strafbar, wer eine Sache einkaufe, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt habe. Eine notwendige Vortat in diesem Sinne sei von der Strafkammer jedoch nicht festgestellt worden. Der Umstand, dass die Verkäufer wegen solcher Taten ihrerseits angeklagt worden seien,  vermöge eine konkrete Feststellung nicht zu ersetzen.

Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)