Niederländische Versandapotheke Doc Morris unterliegt erneut vor dem Landgericht Mosbach

Das Landgericht Mosbach hat auf die Klagen eines Versandapothekers aus Deutschland, von drei Apothekern aus dem Umkreis und von einem Verband, der niederländischen Betreiberin eines Medikamentenversandhandels sowie der Mieterin der Räume, in denen sich eine Arzneimittelabgabe in Hüffenhardt befindet, mit fünf Urteilen vom 15.02.2018 (Az. 4 O 37/17, 4 O 39/17, 3 O 9/17, 3 O 10/17 und 3 O 11/17) untersagt, apothekenpflichtige und/oder verschreibungspflichtige Arzneimittel in einer Arzneimittelabgabestelle an Patienten abzugeben, wenn sich die Arzneimittel bei Initiierung des Abgabevorgangs nicht in Räumen befinden, die von der Apothekenbetriebserlaubnis der niederländischen Betreiberin des Medikamentenversandhandels umfasst sind. Mit den Klagen wandten sich mehrere Apotheker und ein Verband gegen das Geschäftsmodell der Online-Apotheke Doc Morris, die in Hüffenhardt in Baden-Württemberg eine Art Lagerverkauf eingerichtet hatte. Per Video-Chat konnten sich die Kunden zunächst online beraten lassen, anschließend gaben die Angestellten der Apotheke in den Niederlanden die Arzneimittel frei. Das Landgericht Mosbach hat entschieden, dass dieses Geschäftsmodell gegen das Arzneimittelgesetz verstößt und damit auch wettbewerbswidrig ist. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Arzneimittelabgabe nur in einer Apotheke oder mittels Versandhandels durch eine Apotheke zulässig ist. Beides liege bei der Arzneimittelabgabestelle in Hüffenhardt jedoch nicht vor, denn alleine der Umstand, dass die Arzneimittel nach einer Videoschaltung zur Abgabe freigegeben würden, mache deren Abgabe nicht zum Versandhandel. Denn anders als beim Versandhandel erfolge hier eine Arzneimittelabholung von dem Ort, an dem auch die Medikamente gelagert seien. Zudem bestimme auch der Kunde – abweichend vom Versandhandel – nicht, wohin die Ware zu liefern sei. Die Abgabestelle sei mit einer reinen Abholstation auch nicht vergleichbar, da der Kunde in Hüffenhardt Medikamente erwerbe, über die zuvor kein Kaufvertrag abgeschlossen und die nicht konkret für ihn nach Hüffenhardt geliefert worden seien. Außerdem beabsichtige der Kunde bei Aufsuchen der Medikamentenausgabestelle, das Medikament wie bei einer Präsenzapotheke unmittelbar nach dem Bestellvorgang zu erhalten und nicht - wie beim Versandhandel - einige Zeit auf den Erhalt des Bestellten zu warten. Das Geschäftsmodell von Doc Morris verstößt damit nach Ansicht des Landgerichts Mosbach gegen das Arzneimittelgesetz und ist auch wettbewerbswidrig. Aus diesem Grund untersagte das Landgericht dem Unternehmen, weiter Arzneimittel auf diese Weise zu vertreiben.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht