Arbeitsrecht – Die Versetzung von der Nacht- in die Wechselschicht aus gesundheitlichen Gründen erfordert kein Betriebliches Eingliederungsmanagement

Ein Arbeitnehmer war für längere Zeit erkrankt, nachdem er beinahe ausschließlich in der Nachtschicht eingesetzt worden war. Nach seiner Genesung ordnete der Arbeitgeber an, dass dieser Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen in der Wechselschicht eingesetzt werde. Der Arbeitgeber wollte prüfen, ob sich die gesundheitliche Situation des Arbeitnehmers bei einem Einsatz in der Wechselschicht verbessere. Außerdem sei der Arbeitnehmer bei Fehlzeiten in der Wechselschicht leichter ersetzbar als in der Nachtschicht. Der Arbeitnehmer klagte gegen diese Weisung. Er rügte, dass vorab kein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die auf Beschäftigung in der Nachtschicht gerichtete Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt. Der Fall ging bis zum Bundesarbeitsgericht, das am 18. Oktober 2017 unter dem Aktenzeichen 10 AZR 47/17 urteilte, dass die Durchführung eines BEM keine (formelle) Voraussetzung für die Versetzung in eine andere Schicht sei. Dies gelte selbst in Fällen, in denen die Anordnung des Arbeitgebers (auch) auf Gründe gestützt wird, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stehen. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Weisung des Arbeitgebers insgesamt billigem Ermessen entspricht. 

Felix Nietsch, LL.M. (Köln/Paris I), Fachanwalt für Arbeitsrecht