Beseitigung einer rufschädigenden Bewertung

Erneut konnten wir für einen unserer Mandanten, einen niedergelassenen Arzt, die Beseitigung einer rufschädigenden Bewertung erreichen. Im vorliegenden Fall mussten wir für unseren Mandanten jedoch keinen Löschungsantrag beim Bewertungsportal stellen, sondern konnten unmittelbar gegen den Äußernden selbst vorgehen.

Da der im Rahmen der Bewertung dargestellte Sachverhalt lediglich auf einen konkreten Patienten zutraf, konnte dieser ohne großes Risiko für unseren Mandanten abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden.

Der Abgemahnte reagierte allerdings überhaupt nicht auf die Abmahnung, sodass wir im nächsten Schritt vor dem Landgericht Koblenz eine einstweilige Verfügung beantragen mussten. Das Landgericht gab dem Unterlassungsantrag vollumfänglich statt und bestätigte zudem den angesetzten Gegenstandswert von 10.000,00 € für die Rufschädigung.

Nach erfolgter Zustellung des Beschlusses löschte der Gegner die streitgegenständliche Bewertung und gab eine Abschlusserklärung ab. Zusätzlich musste er die Kosten unserer gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung übernehmen, sodass die Angelegenheit insgesamt zugunsten unseres Mandanten abgeschlossen werden konnte.

Das direkte Vorgehen gegen den Äußernden hat mehrere Vorteile. Zum einen kann durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung oder die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung sichergestellt werden – notfalls mit der Durchsetzung eines Ordnungsmittels - dass die rufschädigende Bewertung nicht erneut oder an anderer Stelle veröffentlicht wird. Zum anderen besteht ein Anspruch auf Zahlung der Anwaltskosten gegen den Rechtsverletzer, der gegen den Betreiber eines Bewertungsportals nur in Ausnahmefällen geltend gemacht werden kann.

Für den Adressaten einer Abmahnung hingegen zeigt dieses Beispiel erneut, dass es mit erheblichen Risiken verbunden sein kann, wenn man überhaupt nicht reagiert. Vielmehr ist beim Erhalt einer Abmahnung dringend zu empfehlen, sich rechtlich beraten zu lassen.

Kevin Müller LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht