Entgeltumwandlung: Gewusst wie – Unterlassene Aufklärung kann teuer werden

Verlangt ein Arbeitnehmer, einen Teil seiner Entgeltansprüche im Wege der Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln, können den Arbeitgeber Hinweis-und Aufklärungspflichten treffen, deren Verletzung Schadensersatzansprüche begründen können. Dies entschied das LAG Hamm in einem Urteil vom 6. Dezember 2017 (4 Sa 852/17) und sprach dem klagenden Arbeitnehmer eine Kompensation in Höhe der Sozialversicherungsbeiträge auf das dem Kläger zugeflossene Kapital aus der betrieblichen Altersversorgung zu.

Ein Kreditinstitut hatte in der ersten Jahreshälfte 2003 bei einem Arbeitgeber eine Informationsveranstaltung zum Thema Entgeltumwandlung durchgeführt. Der Kläger entschloss sich wenige Monate später ohne weitere Einzelberatung zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Entgeltumwandlungsvereinbarung waren Einmalzahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Sozialversicherung. Dies ändert sich ab dem Folgejahr aufgrund einer Gesetzesänderung. Als Beiträge zur Sozialversicherung auf den Auszahlungsbetrag erhoben wurden, verklagte der mittlerweile ausgeschiedene Kläger seinen ehemaligen Arbeitgeber und verlangte Schadensersatz, weil er nicht darauf hingewiesen worden war, dass auf den Auszahlungsbetrag Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Das Arbeitsgericht wies in erster Instanz die Schadensersatzklage ab.

Das LAG Hamm gab dem Kläger recht. Der Arbeitgeber hätte auf die ab 2004 geltende Beitragspflicht hinweisen müssen. Gerade bei Entgeltumwandlungsvereinbarungen gehe es nicht allein um Vertrauensschutz, wie bei einer vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersversorgung, sondern unmittelbar um Entgeltschutz. Das Kreditinstitut wäre gehalten gewesen, nach Durchführung der Informationsveranstaltung bekannt gewordene maßgebliche Änderungen der Rechtslage dem Arbeitgeber mitzuteilen, um diesen in die Lage zu versetzen, seinen Informationspflichten Genüge zu tun. Das Verschulden des Kreditinstituts, mit dem der Arbeitgeber zusammenarbeitete, musste sich der Arbeitgeber zurechnen lassen.

Der Arbeitgeber muss zwar weiterhin nicht von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung hinweisen. Er muss jedoch bei Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung über solche Änderungen der Rechtslage aufklären, die sich konkret abzeichnen.

Felix Nietsch, LL.M. (Köln/Paris I), Fachanwalt für Arbeitsrecht