Datenschutz: Übermittlung von E-Mail-Adressen durch Onlineversandhändler an Postdienstleister

Die Übermittlung von E-Mail-Adressen durch Onlinehändler an Postdienstleister ist nur bei Vorliegen einer Einwilligung der Kunden in eben diese Übermittlung rechtmäßig. Dies hat die Datenschutzkonferenz (DSK) bereits am 23.03.2018 beschlossen. Die DSK besteht aus den unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder. Die Praxis habe gezeigt, dass es vielen Onlinehändlern möglich ist, die Zustellinformationen selbst an den Kunden weiterzugeben bzw. einen Link zur Sendungsverfolgung in die eigene Bestellbestätigung einzubinden. Dies stelle jedenfalls eine objektiv zumutbare Alternative dar. Aus dem gleichen Grund wird von der DSK auch die Erforderlichkeit im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO verneint.

Thomas Haschert Mag. Iur., Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, Datenschutzbeauftragter der Kanzlei, Datenschutzauditor