OLG Düsseldorf: Angebotsöffnung muss nicht vom Auftraggeber selbst durchgeführt werden!

Vergaberecht Aufträge öffentliche Ausschreibung Anwalt

Vergabeverordnung gibt Vier-Augen-Prinzip vor

Im Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung (VgV) muss die Submission von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt werden (§ 55 Abs. 2 VgV). Das Vier-Augen-Prinzip soll ein faires und willkürfreies Verfahren sicherstellen.

Sind Berater „Vertreter“?

Unklar war bislang, welche Personen als „Vertreter“ im Sinne der Vorschrift gelten. Diese Frage ist sehr relevant, weil Verstöße als schwere Vergabefehler angesehen werden. In der Praxis war anerkannt, dass der Auftraggeber einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung des Submissionstermins bevollmächtigen dürfe. Der zweite Vertreter müsse jedoch vom Auftraggeber selbst stammen, um dessen Letztentscheidungskompetenz im Submissionstermin zu verwirklichen.

Vertreter kann jede ermächtigte Person sein!

Diese Anforderungen hat das OLG Düsseldorf jetzt gelockert: Danach dürfen auch zwei externe Berater, etwa zwei bevollmächtigte Rechtsanwälte, den Submissionstermin durchführen. Vertreter im Sinne des § 55 Abs. 2 VgV könne nämlich jede vom Auftraggeber hierzu ermächtigte Person sein.

Praxistipp:

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Sie bringt die notwendige Rechtssicherheit für eine gängige Verfahrensgestaltung, nämlich die Übertragung des Submissionstermins auf die oftmals ohnehin mit dem Vergabeverfahren befassten Berater. Hierauf sind viele öffentliche Auftraggeber schon aus Kapazitätsgründen dringend angewiesen.

Arno Gerlach, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und 

Valentin Klumb B. A., Rechtsanwalt und Bachelor of Arts in Public Management & Governance