Keine förmliche Anhörungspflicht vor Festsetzung von Kreisumlagen!

Landkreise finanzieren sich maßgeblich über die Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden zur Kreisumlage. Angesichts der in Rheinland-Pfalz besonders angespannten Haushaltslage der Kommunen ist diese Umlagefestsetzung kommunalpolitisch und auch rechtlich häufig sensibel. Nach einem aktuellen Urteil vom 29.05.2019 (10 C 6/18) hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden, dass das Grundgesetz mit Art. 28 Abs. 2 GG keine förmliche Anhörung kreisangehöriger Kommunen vor Festsetzung der Kreisumlage gebietet.

Das aktuelle Urteil korrigiert damit die frühere Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichtes aus der sog. Malbergweich-Entscheidung vom 31.01.2013 (8 C 1.12) ausdrücklich nicht. Es bleibt also dabei, dass einen umlageerhebenden Landkreis die Pflicht trifft, bei der Umlagefestsetzung nicht nur den eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidung in geeigneter Form offen zu legen, um den Gemeinden und ggf. den Gerichten eine Überprüfung der Umlagefestsetzung zu ermöglichen. Die aktuelle Entscheidung besagt in Anknüpfung an diesen Grundsatz jetzt, dass es dort, wo es an landesrechtlichen Verfahrensvorgaben für die Ausgestaltung dieses Grundsatzes fehlt (wie etwa in Rheinland-Pfalz), dann in die Verantwortung der Landkreise fällt, ein Verfahren durchzuführen, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus der sog. Malbergweich-Entscheidung genügt.

Damit ist es einmal mehr Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung, das richtige Maß bei der komplizierten Interessensabwägung zwischen den kommunalen Ebenen im Rahmen der Umlagebemessung zu finden. Landkreisen kommt hierbei einerseits eine weitreichende Verfahrensautonomie zu. Mit dieser Autonomie geht andererseits aber auch die Verpflichtung einher, die Interessen der kommunalen Umlageschuldner in diesem Verfahren ausreichend zu wahren. Umlagepflichtige Kommunen können dieses Verfahren dann im Rahmen einer Anfechtung ihrer Heranziehung zu den Umlagen gerichtlich überprüfen lassen.

Dr. Michael Faber, Fachanwalt für Verwaltungsrecht