Revisionsrecht – Keine Einziehungsentscheidung im Sicherungsverfahren

Das Landgericht hatte im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und zugleich eine Einziehungsentscheidung getroffen. Diese weitere Entscheidung hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 4. September 2018 (Az. 3 StR 163/18) auf. Der entscheidende Senat stellte insoweit klar, dass in einem Sicherungsverfahren nach § 413 StPO lediglich Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden könnten. Eine Einziehungsentscheidung käme daneben allein in einem selbstständigen Einziehungsverfahren im Sinne von § 435 StPO in Betracht, sofern die notwendigen Voraussetzungen hierfür vorlägen. Der für ein solches Verfahren erforderliche gesonderte Antrag sei jedoch nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehungsentscheidung an einer zwingenden Verfahrensvoraussetzung gefehlt habe.

Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)