Steuerstrafrecht - Prozessualer Tatbegriff im Steuerstrafverfahren

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 (Az. 1 StR 464/17) hat der für Steuerstrafsachen zuständige erste Strafsenat des Bundesgerichtshofes noch einmal klargestellt, dass es im Steuerstrafverfahren grundsätzlich keinen vom allgemeinen Strafverfahren abweichenden Tatbegriff gebe. Auch hier sei Tat im prozessualen Sinne gemäß § 264 StPO der vom Eröffnungsbeschluss betroffene geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen. Hiernach hatte eine bereits erfolgte Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO keinen Einfluss auf die spätere Verurteilung wegen Einkommensteuerhinterziehung in dem zu entscheidenden Fall. Die von der Revision herausgestellte „Gesamthinterziehungsstrategie“ der Angeklagten kann nach Ansicht des BGH einen solchen einheitlichen historischen Vorgang nicht begründen.

Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)