Wirtschaftsstrafrecht - Notwendige Feststellungen bei Verstoß gegen SchwarzArG

Wer vorsätzlich, entgegen § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, einen Ausländer ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, welche in einem auffälligen Missverhältnis zu denjenigen deutscher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit gleicher oder vergleichbarer Tätigkeit stehen, kann sich nach § 10 Abs. 1 SchwarzArbG strafbar machen. Eine solche Auffälligkeit ist anzunehmen, wenn die Bedingungen der Arbeit so beträchtlich schlechter sind, dass für einen mit den Gepflogenheiten der jeweiligen Branche vertrauten Dritten ein augenfälliger Unterschied besteht. Die insoweit vorzunehmende Bewertung erfordert in der Regel eine Gesamtschau sämtlicher Arbeitsbedingungen wie Lohn, Urlaub, soziale Absicherung, Schutz vor Arbeitsunfällen und Kündigung. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den ausländischen Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung angemeldet hat, genügt daher für sich genommen nicht, um die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses der Arbeitsbedingungen tragfähig zu belegen. Vor diesem Hintergrund hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 (Az. 2 StR 50/17) das Urteil eines Landgerichtes auf. Denn die Strafkammer hatte zwar die nicht vorhandenen Arbeitsgenehmigungen der beschäftigten Arbeitnehmer rechtsfehlerfrei belegt. Es fehlen jedoch die erforderlichen Feststellungen und Beweiserwägungen dazu, dass der Angeklagte die Arbeitnehmer in den verfahrensgegenständlichen Fällen auch tatsächlich zu den schlechteren Arbeitsbedingungen beschäftigt hatte.

Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)