Wirtschaftsstrafrecht – Schadensberechnung beim Betrug nur mit realisierbaren Forderungen

Kernmerkmal des Betrugstatbestandes (§ 263 StGB) ist die Verursachung eines Vermögensschadens. Ein solcher tritt nach der Rechtsprechung und Literatur ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt. Hiernach ist also eine Gesamtsaldierung vorzunehmen. Bewertungszeitpunkt ist die Vornahme der Verfügung über das Vermögen. Ist Gegenstand des Betrugsvorwurfes, dass der Getäuschte zum Abschluss eines Vertrages verleitet worden sein soll, muss der Geldwert des erworbenen Anspruches also mit dem der eingegangenen Verpflichtung verglichen werden. Mit Beschluss vom 6. April 2018 (Az.: 1 StR 13/18) hat der Bundesgerichtshof insoweit noch einmal darauf hingewiesen, dass vor diesem Hintergrund ebenfalls geprüft werden muss, inwieweit etwaige Forderungen im Rahmen der Schadensberechnung auch tatsächlich realisierbar sind. Hierzu müssen gegebenenfalls die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten festgestellt werden.

Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)