Verfassungswidrigkeit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Obergrenze

Mit Beschluss vom 06.09.2018 (BVerwG 9 C 5.17) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, das Bundesverfassungsgerichts zu der Frage anzurufen, ob die Verjährungsregelung des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz, soweit sie die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage erlaubt, verfassungsgemäß ist. Nach den beanstandeten landesrechtlichen Vorschriften verjähren Beitragspflichten vier Jahre nach Entstehen des Anspruchs. Bei Erschließungsbeiträgen setzt dies u.a. die öffentliche Widmung der Erschließungsanlage voraus, die auch noch geraume Zeit nach deren Fertigstellung erfolgen kann. Dies verstößt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz angenommene Obergrenze von 30 Jahren nach Eintritt der Vorteilslage entspricht diesen Anforderungen nicht. Eine solche Höchstfrist für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen findet aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine hinreichende Grundlage in der Rechtsordnung.

Dr. Thomas Schmitt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht