Wirksamkeit befristeter Anerkenntnisse in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.10.2019 (Az. IV ZR 235/18) hinsichtlich einem bloß befristet ausgesprochenen Anerkenntnis über die Leistungspflicht des Versicherers in der Berufsunfähigkeitsversicherung entschieden, dass für eine Befristung des Anerkenntnisses zum einen ein sachlicher Grund vorliegen und zum anderen gegenüber dem Versicherungsnehmer eine Begründung der Befristung erfolgen muss. Beides war bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtlich umstritten. Der Senat hat nunmehr jedoch ausdrücklich festgehalten, dass sich sowohl aus dem Sinn und Zweck des § 173 Abs. 2 VVG als auch aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt, dass ein grundloses Anerkenntnis nicht möglich ist, da ein befristetes Anerkenntnis nur ausnahmsweise von dem Versicherer ausgesprochen werden kann. Da der Versicherungsnehmer durch die Befristung gegenüber einem Anerkenntnis ohne Befristung schlechter gestellt wird, muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auch hinsichtlich seiner Entscheidung und der Gründe hierfür belehren, damit der Versicherungsnehmer einschätzen kann, ob er sich gegen die Befristung gerichtlich zur Wehr setzt oder nicht.

Versicherungsnehmer, denen gegenüber in der Vergangenheit befristete Anerkenntnisse von ihrem Berufsunfähigkeitsversicherer erklärt worden sind, sollten daher überprüfen lassen, ob die Befristung wirksam war oder nicht.

Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht