Rechtsweg nicht endlos!

Der Verurteilte war von der großen Strafkammer eines Landgerichtes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Hiergegen hatte er Revision eingelegt, worauf der erste Strafsenat des BGH die angefochtene Entscheidung auch mit den festgestellten Tatsachen aufhob, mit Ausnahme  der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Dies bemängelte der Verurteilte mit einer Anhörungsrüge, welche vom zuständigen Senat jedoch als unzulässig und jedenfalls auch unbegründet zurückgewiesen wurde. Nachfolgend wandelte der Verurteilte die Rüge einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs daher in eine Gegenvorstellung um und ergänzte insoweit zudem seinen Vortrag. Der BGH stellte mit einem Beschluss vom 28. April 2017 (Az.: 1 StR 399/16) nun noch einmal klar, dass Gegenvorstellungen gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft seien, weil diese regelmäßig weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden könnten. Sollte der Verurteilte seine weitere Eingabe dagegen als erneute Anhörungsrüge gegen die erste verstanden wissen wollen, wäre ein solcher Antrag gleichfalls unstatthaft, weil eine weitere Rüge der Gehörverletzung insoweit ausgeschlossen ist. Im Übrigen kündigte der entscheidende Senat an, künftige gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache nicht mehr bescheiden zu wollen. Der Beschluss führt noch einmal vor Augen, dass es auch in Strafsachen  für den Angeklagten keine unerschöpflichen Möglichkeiten gibt, ergangene Entscheidungen von einer anderen Instanz überprüfen zu lassen. Vielmehr wird hier, im Interesse des Rechtsfriedens, der Rechtskraft Vorrang eingeräumt.

Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)