Outsourcing im Bankbereich umsatzsteuerfrei? Vorlage an den EuGH

Umsätze von Banken im Zahlungs- und Überweisungsverkehr sind von der Umsatzsteuer befreit.
Zur Kostenoptimierung schalten Banken für verschiedene Leistungen inzwischen häufig externe Dienstleister ein. Im Streitfall erbrachte die Klägerin für eine Bank Leistungen beim Betrieb der Geldausgabeautomaten. Sie stellte die Geldausgabeautomaten mit dem Logo der Bank auf und war für deren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Unter anderem veranlasste sie auch den Datenaustausch zwischen den Inhabern der Geldkarte und der die Karte ausgebenden Bank und führte nach entsprechender Genehmigung die Geldausgabe am Geldautomaten aus.
Der EuGH (Vorlagebeschluss des BFH vom 28.09.2017, Az.: V R 6/15) muss nun klären, ob es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um Leistungen handelt, die für den Bankbereich „wesentlich und spezifisch“ sind (umsatzsteuerfrei) oder ob es sich um bloß technische und administrative Leistungen (umsatzsteuerpflichtig) handelt.
Für Banken ist die Entscheidung des EuGH von großer finanzieller Bedeutung, da ihnen ein etwaiger Vorsteuerabzug für derartige Leistungen versagt wäre.

Pia Schlösser, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Steuerberaterin