Keine wirksame Übermittlung der Vorabinformation im Bieterbereich einer Vergabeplattform!

Bei EU-Vergabeverfahren haben Öffentliche Auftraggeber gemäß § 134 GWB vor Zuschlagserteilung die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden, unverzüglich in Textform über den Zuschlagsprätendenten, die Gründe der Nichtberücksichtigung sowie den frühesten Zeitpunkt des Zuschlags zu informieren. Der Zuschlag darf erst nach Ablauf von 10 bzw. 15 Kalendertagen nach Absendung dieser Information erteilt werden. Die Information muss dabei zumindest in Textform versandt werden.

In einem aktuell entschiedenen Fall hatte die Vergabestelle die Vorabinformation für die Bieter zum Download im Bieterbereich der von ihr eingesetzten Vergabeplattform eingestellt. Die Bieter erhielten zudem eine standardisierte Nachricht, dass eine Mitteilung auf der Vergabeplattform zur Einsichtnahme bereitliegt.

Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, wie die damit befasste Vergabekammer Südbayern feststellt. Das bloße Freischalten einer Information im Bieterbereich der Vergabeplattform ist demnach nicht mit einer Versendung der Information an eine E-Mailadresse des Bieters gleichzusetzen. Die Rechtswirksamkeit der Vorabinformation nach § 134 GWB dürfe nicht von der Zufälligkeit abhängen, ob ein Bieter diese herunterlädt, oder nicht. Diese Implementierung der Vergabeplattform sei vergaberechtswidrig. In der Folge durfte die Vergabestelle den Zuschlag nicht erteilen.

Öffentliche Auftraggeber sind daher gut beraten, die von ihnen eingesetzten Vergabeplattformen daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen an Kommunikationsmittel im Vergabeverfahren erfüllt werden.

Valentin Klumb B. A., Rechtsanwalt und Bachelor of Arts in Public Management & Governance