Bundesgerichtshof: Private Krankenversicherung muss Lasik-Operation bezahlen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.03.2017 (Az. IV ZR 533/15) entschieden, dass eine Krankheit im Sinne der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung auch vorliegen kann, wenn der fragliche Gesundheitszustand des Versicherten in gleicher Weise bei 30-40 % der Menschen entsprechenden Alters auftritt (hier bejaht für Fehlsichtigkeit von -3 und -2,75 Dioptrien). Erfüllt die Fehlsichtigkeit eines Versicherten die Voraussetzung einer bedingungsgemäßen Krankheit, so kann die medizinische Notwendigkeit einer Lasik-Operation an den Augen nicht allein wegen der Üblichkeit des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen verneint werden, so der erkennende Senat.

Privat Krankenversicherte müssen sich daher bei Kurzsichtigkeit nicht mit einer Brille begnügen, denn auch einer altersentsprechend „typische“ Kurzsichtigkeit ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs als eine Krankheit zu werten mit der Folge, dass die Kosten der Lasik-Behandlung von dem Krankenversicherer zu übernehmen sind.

Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht